Fragen & Antworten | Aachener Straße 3 | 50126 Bergheim 02271/679363

Zulassungsunterlagen

Hier können Sie sich über die Unterlagen, die Sie für Ihr Vorhaben benötigen informieren.

Wählen Sie dazu einfach den zutreffenden Link aus und Sie sehen alle Unterlagen die für den ausgewählten Vorgang beim Straßenverkehrsamt vorgelegt werden müssen.

  • KFZ Zulassung auf Firmen oder Vereine

    Benötigte Unterlagen bei Zulassungen auf Firmen/Vereine: GmbH, OHG, AG, eingetragene Vereine, usw.
    Neben den sonstigen erforderlichen Unterlagen werden außerdem benötigt:
    Gewerbeanmeldung
    Handelsregisterauszug bzw. Vereinsregister
    Ausweis der im Handelsregister benannten Person (Geschäftsführer oder Prokurist)
    Zulassung auf ein Einzelgewerbe
    Gewerbeanmeldung
    Zulassung auf eine GBR
    Gewerbeanmeldung
    ggf. Gesellschaftervertrag
    Einverständniserklärung aller beteiligten Gesellschafter, dass das Fahrzeug auf die GbR zugelassen werden darf Bestimmung einer verantwortlichen Person
    Ausweise der Gesellschafter
    ggf. Vollmacht
  • Wiederzulassung eines Fahrzeuges (gleicher Halter)


    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen - Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    Prüfbericht Hauptuntersuchung (im Original)
    Bankdaten (Kontonummer und BLZ)
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Abmelden eines Fahrzeuges


    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    Kennzeichenschild/er
  • Umschreibung eines Fahrzeuges mit deutschem auswärtigen Kennzeichen


    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
    Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    Prüfbericht Hauptuntersuchung (im Original)
    bisherige Kennzeichenschilder, sofern das Fahrzeug zugelassen ist
    Bankdaten (Kontonummer und BLZ)
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Kurzzeitkennzeichen beantragen


    Personalausweis/Pass i. V. m. Meldebescheinigung
    Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen
    Fahrgestellnummer des zu überführenden Fahrzeuges
    ggf. Vollmacht

    Besonderheiten Kurzzeit:
    Seit dem 01. November 2012 gilt, dass Kurzzeitkennzeichen von der Zulassungsbehörde ausgegeben werden, wo der Antragsteller/innen ihren Wohnsitz haben. Somit können Kurzzeitkennzeichen nur noch an Personen ausgegeben werden, die Ihren Wohnsitz im Rhein-Erft-Kreis haben. Antragsteller/innen, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, können ein Kurzzeitkennzeichen erhalten, wenn sie Ihren Wohnsitz im Ausland nachweisen können.
    Der von der Zulassungsbehörde ausgehändigte Fahrzeugschein muss vor der Fahrt ausgefüllt werden.

    Hinweise zur Nutzung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland:
    Allgemein:
    Kann die Nutzung eines Kurzzeitkennzeichens im Ausland zu Problemen führen?
    Grundsätzlich gilt: Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist ein nationaler Verwaltungsakt und kann nur für Fahrzeuge gelten, die sich zum Zeitpunkt der Zuteilung in Deutschland befanden. Mit dem Kurzzeitkennzeichen können Sie keine Fahrzeuge vom Ausland nach Deutschland überführen.

    Akzeptanz der deutschen Kurzzeitkennzeichen im Ausland:
    Die nationalen Zulassungsdokumente werden durch die Teilnehmerstaaten des Internationalen Abkommens über den Straßenverkehr gegenseitig anerkannt. Da Kurzzeitkennzeichen und der ausgehändigte Schein keine offiziellen Zulassungsdokumente sind, kann es sein das die Dokumente im Ausland nicht ohne weiteres akzeptiert werden.
    Ein Versicherungsschutz fürs Ausland ist nur gewährleistet wenn dies bei der Ausstellung der Versicherung berücksichtigt wurde, also z.B. eine grüne Karte für die Fahrten ins Ausland ausgehändigt wurde. In der Grünen Karte sind alle Länder aufgeführt in denen der Versicherungsschutz gewährleistet ist.
  • Ausfuhrkennzeichen beantragen


    Personalausweis/Pass
    Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    Versicherungsbestätigungkarte für Ausfuhrfahrzeuge (gelb)
    Prüfbericht Hauptuntersuchung (im Original)
    Kennzeichenschild/-er, wenn das Fahrzeug zugelassen ist
    Bankdaten (Kontonummer und BLZ)
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

    Besonderheiten Zoll:

    Vorführtermine:
    Die Vorführung des Fahrzeuges ist erforderlich.
    Mo. - Mi. und Fr. 10.00 Uhr und 12.30 Uhr,
    Do. 10.00 Uhr, 12.30 Uhr, 16.00 Uhr und 17.45 Uhr sowie
    Sa. 11.00 Uhr

    Aufgrund einer Gesetzesänderung ist ab dem 01.07.2010 die Versteuerung von Ausfuhrkennzeichen ab dem 1. Tag der Gültigkeit vorgeschrieben.
    Voraussetzung für die Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist eine Angabe einer deutschenBankverbindung. Nur für den Fall, dass keine inländische Kontoverbindung vorhanden ist, kann das Formular Kraftfahrzeugsteuerantrag für Ausfuhrkennzeichen ausgefüllt werden und der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.
    Das Kennzeichenschild ist rechts mit einem roten Balken versehen in dem das Ablaufdatum eingeprägt ist.
    Der Hauptuntersuchungsbericht ist im Original vorzulegen. Die Vorlage ist auch dann erforderlich, wenn in der Zulassungsbescheinigung das Datum der nächsten Untersuchung eingestempelt ist.
    Dies gilt nicht für Neufahrzeuge, die bisher nicht zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden mussten.
  • Saisonkennzeichen beantragen


    Der Saisonzeitraum beträgt mindesten 2 Monate und maximal 11 Monate.
    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
    Prüfbericht Hauptuntersuchung (im Original)
    ggf. bisherige(s) Kennzeichenschild/er
    Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer) mit Saisonzeitraum
    Bankdaten (Kontonummer und BLZ)
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Namensänderung


    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
    Personalausweis oder Pass i. V. m. Meldebescheinigung
    Prüfbericht Hauptuntersuchung
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Anschrift ändern (gleicher Kreis)

    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    Personalausweis oder Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Prüfbericht Hauptuntersuchung
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
    ggf. Vollmacht
  • Zulassung eines Fabrikneuen Fahrzeuges


    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Zulassungsbescheinigung Teil II und COC-Dokument ggf. Datenbestätigung
    Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    Bankdaten (Kontonummer und BLZ)
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

    Es ist in Ausnahmefällen möglich, dass der deutsche Fahrzeughändler/Autohaus keine Zulassungsbescheinigung Teil II aushändigt, weil der Hersteller diese nicht erstellt hat. In diesem Fall ist ein COC-Papier vorzulegen.
  • Neue Kennzeichen wegen Verlust/auf Wunsch


    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    Prüfbericht Hauptuntersuchung (im Original)
    ggf. Diebstahlanzeige der Polizei/ggf. Verlusterklärung
    ggf. noch vorhandenes Kennzeichen
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Zulassung eines importierten Gebrauchtfahrzeuges aus der EU


    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    Prüfbericht Hauptuntersuchung (im Original)
    ggf. Diebstahlanzeige der Polizei/ggf. Verlusterklärung
    ggf. noch vorhandenes Kennzeichen
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Zulassung eines importierten Neufahrzeuges aus der EU


    Personalausweis/Pass
    Umsatzsteuernachweis
    CoC-Dokument
    Bankdaten (Kontonummer und BLZ)
    Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
    i.V.m. Meldebescheinigung
  • Zulassung eines importierten Neufahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land


    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Ausländische Fahrzeugdokumente
    Ausländische Kennzeichenschild/er
    Gutachten gem. § 21 StVZO (erfoderlich wenn kein COC-Dokument vorliegt)
    Verzollungsnachweis
    Prüfbericht Hauptuntersuchung (nicht erford. bei Gutachten gem. § 21 StVZO)
    Bankdaten (Kontonummer und BLZ)
    Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Zulassung eines importierten Gebrauchtfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land


    Zulassung eines importierten Gebrauchtfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land
    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Ausländische Fahrzeugdokumente
    Ausländische Kennzeichenschild/er
    Gutachten gem. § 21 StVZO (nur wenn kein COC-Dokument vorliegt)
    Verzollungsnachweis
    Prüfbericht Hauptuntersuchung (nicht erford. bei Gutachten gem. § 21 StVZO)
    Bankdaten (Kontonummer und BLZ)
    Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Ersatz Fahrzeugschein


    Personalausweis / Pass i. V. m. Meldebescheinigung
    Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
    Prüfbericht Hauptuntersuchung
    ggf. Diebstahlanzeige der Polizei/ggf. Verlusterklärung
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Ersatz Fahrzeugbrief


    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    ggf. Prüfbericht Hauptuntersuchung
    ggf. Diebstahlanzeige der Polizei

    Wird ein Ersatzbrief beantragt, muss der Halter in der Zulassungsbehörde persönlich eine Versicherung an Eides-Statt abgeben oder eine notariell beglaubigte Versicherung an Eides-Statt vorlegen.
    Danach wird der Brief beim Kraftfahrt-Bundesamt aufgeboten. Dies dauert circa 3 bis 4 Wochen. Erst nach Ablauf dieser Frist wird ein neuer Brief vom Straßenverkehrsamt ausgehändigt.
    Wenn der Brief in Verlust geraten ist können Sie das Fahrzeug abmelden, jedoch dürfen keine anderen Zulassungen erfolgen.
    Nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens wird der Antragsteller schriftlich von der Zulassungsbehörde informiert.
    Bitte beachten Sie, dass der Verlust eines Fahrzeugbriefes/einer Zulassungsbescheinigung Teil II oft im Einzelfall geprüft werden muss. Hierdurch kann es zu Veränderungen der Verfahrensweise und der Berechnung der Gebühren kommen.
  • Fahrzeug ummelden von BM auf BM


    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    Prüfbericht Hauptuntersuchung (im Original)
    Bankdaten (Kontonummer und BLZ)
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
    ggf. Kennzeichenschilder
  • Betriebserlaubnis für ein Mofa (erstmalig)


    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Betriebserlaubnis vom Fahrzeughersteller
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • Wechsel der Versicherung


    keine
    Übermittlung erfolgt elektronisch von der Versicherung (eVB zur Übermittlung)
  • Beantragung historisches Kennzeichen


    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    ggf. bisherige/s Kennzeichenschild/er
    Oldtimer-Gutachten
    Prüfbericht Hauptuntersuchung (im Original)
    Bankdaten (Kontonummer und BLZ)
    ggf. Vollmacht
    ggf. Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer), nur wenn das Fahrzeug vorher ein Saisonkennzeichen hatte
  • Rotes Händlerkennzeichen


    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    formloser, schriftlicher Antrag mit Begründung
    Handelsregisterauszug
    Gewerbeanmeldung
    Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt des Firmensitzes
    Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
    Bankdaten (Kontonr. und Bankleitzahl)
    ggf. Vollmacht
    Stellplatznachweis (z. B. Mietvertrag oder Eigentumsnachweis)
    Versicherungsnachweis für rotes Dauerkennzeichen

    Für die Erteilung müssen Sie aus organsatorischen Grünen einen Termin in der Zulassungsstelle in Hürth vereinbaren. Auf Grund des Verfahrens kann zwischen der Antragstellung und der Zuteilung ein Zeitraum von 4-6 Wochen liegen.
    Vor Erteilung des roten Dauerkennzeichens ist eine Besichtigung und Abnahme des Firmengeländes erforderlich.
    Die Erteilung des roten Dauerkennzeichens erfolgt zunächst befristet.
  • Rotes Oldtimerkennzeichen


    formloser, schriftlicher Antrag
    Bankdaten (Kontonr. und Bankleitzahl)
    Personalausweis oder Pass
    ggf. Vollmacht
    polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
    Nachweis über die Mitgliedschaft in einem Automobilclub
    Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimergutachten)
    Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein evtl. Kennzeichenschilder
    Versicherungsnachweis für rote Dauerkennzeichen

    Bitte vereinbaren Sie aus organisatorischen Gründen einen Termin in der Zulassungsstelle in Hürth. Auf Grund des Verfahrens kann zwischen der Antragstellung und der Zuteilung ein Zeitraum von 4-6 Wochen liegen.
    Das rote Oldtimerkennzeichen ist befristet und muss alle zwei Jahre verlängert werden.
    Rote Oldtimerkennzeichen sind für Probe-, Überführungs-, Reparaturfahrten und Fahrten zu Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen dienen.
    Diese dürfennicht für den täglichen Gebrauch eingesetzt werden.
  • Kennzeichen Neusiegeln (z.B. nach einem Unfall)


    vorhandene Kennzeichen
    Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein
    HU-Bericht (im Original)
    Bei Verlust oder Diebstahl eines Kennzeichens muss das Fahrzeug umgekennzeichnet werden.
  • Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen


    Unter folgenden Bedingungen darf mit entsiegelten Kennzeichen gefahren werden:
    Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere
    zur Abstempelung der von der Zulassungsstelle zugeteilten Kennzeichen
    zur Rückfahrt nach Entfernung des Stempels (Außerbetriebsetzung)
    zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung.

    Die Fahrten dürfen nur innerhalb des Kreises erfolgen, der auf dem Kennzeichen angegeben ist oder in angrenzenden Bezirken.
    Für ein Fahrzeug mit BM (Rhein-Erft-Kreis) kommen also neben dem Kreisgebiet selbst nur die folgenden Zulassungsbezirke in Frage:
    Köln, mit dem Kennzeichen K,
    Düren, mit dem Kennzeichen DN,
    Euskirchen, mit dem Kennzeichen EU,
    Kreis Neuss, mit dem Kennzeichen NE oder
    Rhein-Sieg-Kreis, mit dem Kennzeichen SU.
    Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen! Die Fahrzeugpapiere müssen mitgeführt werden. Die Fahrten müssen bei Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemeldet sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss hierzu entweder eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB-Nummer) zugeteilt sein oder eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung, auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt, mitgeführt werden, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung" nicht gestrichen sein darf.
    Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nicht für den Fall gilt, dass das amtliche Kennzeichen am gleichen Tag für ein anderes Fahrzeug übernommen wird.
    Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum wird ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt benötigt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel bei einem beabsichtigten Fahrzeugkauf.
  • Feinstaubplakette


    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    Die Emissionsplakette muss vor der Fahrt in eine Umweltzone erworben werden. Beim Straßenverkehrsamt wird geprüft, ob und welche Feinstaubplakette Ihr Fahrzeug erhält.
    Die Umweltplakette muss innen im unteren Bereich der Windschutzscheibe auf der Beifahrerseite gut leserlich angebracht werden.
  • Grüne Kennzeichen


    Der Antrag auf ein grünes Kennzeichen wird bei der Zulassung des Fahrzeuges in der Zulassungsbehörde gestellt.
    Die mitzubringenden Unterlagen entsprechen denen für eine Zulassung, Umschreibung und so weiter, können aber im Einzelfall - vor allem wegen der angestrebten Steuerbefreiung - um weitere Nachweise zu ergänzen sein, zum Beispiel Nachweis über anerkannte land- oder forstwirtschaftliche Flächen durch das Finanzamt.
  • Technische Änderung


    Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    Gutachten des Sachverständigen
    Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (nur bei Änderung der Schlüsselnummer zur Fahrzeugart)
    ggf. Vollmacht

    Die Eintragung der technischen Änderung ist nur erforderlich, wenn dies auf dem Gutachten angegeben ist.
  • 100 km/h-Plakette für Anhänger


    Bei Vollständig- und Richtigkeit der Unterlagen wird die 100 km/h-Plakette in der Zulassungsbehörde ausgehändigt.
    Die Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ist möglich für:
    Personkraftwagen mit Anhänger
    Mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhängern
    Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhängern

    Das Zugfahrzeug muss mit einem automatischen Antiblockierverhinderer (ABS) ausgestattet sein. Auch müssen die Reifen des Anhängers zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt jünger als sechs Jahre und für mindestens 120 km/h zugelassen (= Geschwindigkeitskategorie L) sein.
    Beim Kauf eines Neufahrzeuges kann die 100er Plakette dirket bei der Zulassungsstelle erstellt werden. Abhängig von der Art der Erteilung der Betriebserlaubnis muss der entsprechende Hinweis entweder im Datensatz des Kraftfahrt-Bundesamtes (Feld 22 in der Zulassungsbescheinigung Teil I) oder im amtlichen Muster der Datenbestätigung des Herstellers enthalten sein.
  • Verlust Betriebserlaubnis Mofa/Anhänger


    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag)
    ggf. Diebstahlanzeige von der Polizei
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

    Die Betriebserlaubnis für z.B. ein Mofa ist vergleichbar mit dem Fahrzeugschein bei einem PKW. Sie ist mitzuführen und bei einer Verkehrskontrolle der Polizei vorzulegen.
  • Wechselkennzeichen


    Personalausweis/Pass i.V.m. Meldebescheinigung
    Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
    Versicherungsnachweis in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
    Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
    Prüfbericht Hauptuntersuchung (im Original)
    Kennzeichenschilder
    Bankdaten (Kontonummer und BLZ)
    ggf. Vollmacht
    ggf. Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

    Mit dem Wechselkennzeichen besteht die Möglichkeit, zwei Fahrzeuge unter „einem“ Kennzeichen zu führen.
    Dies darf jedoch nur auf zwei identische Fahrzeugklassen also zwei PKW oder zwei Motorräder oder 2 Wohnwagen erfolgen.